Satzung

ERSTER ABSCHNITT – ALLGEMEINES UND AUFBAU

§ 1 – Sitz und Name des Verbandes

(1) Der Bezirksverband trägt den Namen „Junge Liberale Oberfranken“.
(2) Sitz des Bezirksverbands ist Bayreuth. Der Verwaltungssitz kann davon unabhängig
vom Bezirksvorstand festgelegt werden.
(3) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 – Grundsätze und Zweck
(1) Die Jungen Liberalen Oberfranken sind eine selbständige politische
Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in Oberfranken mit dem Ziel
zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die
Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Oberfranken sind die Jugendorganisation der
FDP Oberfranken.
(2) Der Bezirksverband arbeitet zur Unterstützung seiner politischen Ziele eng mit
der Freien Demokratischen Partei (FDP) Oberfranken zusammen. Dabei vertritt er
insbesondere die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(3) Die Jungen Liberalen Oberfranken bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, einer vom sozialen Geist getragenen
freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologisch und sozialen Marktwirtschaft.

 § 3 – Aufbau und Verhältnis zu den Untergliederungen
(1) Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern der Jungen
Liberalen. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband bestimmt sich nach den
übergeordneten Satzungen. Der Bezirksverband und seine Untergliederungen haben den
rechtmäßig ergangenen Entscheidungen des Bundes- und Landesschiedsgerichts
nachzukommen.
(2) Die Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes binden im Rahmen ihrer nach dieser
Satzung zugeordneten sachlichen Zuständigkeiten die nachgeordneten Untergliederungen
und ihre Organe.

(3) Kommt eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen
Verpflichtungen nicht nach, so kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder
einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlungen beauftragen.
(4) Der Bezirksverband gliedert sich in Stadt-, Kreis- und Ortsverbände. Die
Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller ihrer Organe beträgt ein
Jahr.
(5) Ist eine Untergliederung länger als drei Monate mit der Wahl eines Vorstandes im
Verzug, so kann der Bezirksvorstand durch Beschluss die Amtsgeschäfte kommissarisch
übernehmen oder ein Mitglied der entsprechenden Untergliederung mit der
kommissarischen Leitung beauftragen. Der Bezirksvorstand hat innerhalb von drei
Monaten nach einem Beschluss nach Satz 1, spätestens jedoch bis sieben Monate nach
dem regulären Ende der Amtszeit nach Abs. 4 Satz 2, eine Wahlversammlung einzuberufen
und diese durzuführen. Bei Vakanz des Vorsitzes einer Untergliederung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.

ZWEITER ABSCHNITT – Mitgliedschaft

§ 4 – Mitgliedschaft in Gliederungen

(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist untrennbar verbunden mit der
Mitgliedschaft in seinen örtlichen zuständigen Untergliederungen, dem Landes- und
Bundesverband. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in diesen Gliederungen richten
sich nach den jeweiligen Satzungen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit einer Untergliederung richtet sich nach dem jeweils
aktuell mitgeteilten Wohnsitz des Bewerbers bzw. Mitglieds. Wo eine Untergliederung
nicht besteht, ist der Bezirksverband unmittelbar zuständig. Ausnahmen zu Satz eins
und zwei können die betroffenen Untergliederungen mit Zustimmung des
Bezirksvorstandes zulassen.

§ 5 – Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband ist ein Lebensalter zwischen dem
vollendeten 14. und dem vollendeten 35 Jahr. Eine Zugehörigkeit zu
Jugendorganisationen einer anderen Partei als der FDP oder zu einer anderen Partei
als der FDP ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Bezirksverband.
(2) Die Mitgliedschaft im Verband wird erworben durch die Aufnahmeentscheidung des
örtlich zuständigen Vorstandes. Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim
Landesverband, dem Bezirksverband oder der zuständigen Untergliederung zu stellen.
Etwa erforderliche Zustimmungen gesetzlicher Vertreter zum Beitritt gelten als
generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der angestrebten
Mitgliedsrechte durch den Antragssteiler selbst.
(3) Über Aufnahmeanträge ist binnen eines Monats zu entscheiden. Eine Ablehnung ist
dem Antragssteller unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Die Überweisung von
einer zuständigen Gliederung außerhalb Oberfrankens gilt im Moment der
Kenntniserlangung durch den Bezirksvorstand als Aufnahme in den Bezirksverband. Der
Landesverband ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Aufnahme, Ablehnung wie auch Überweisungen von Mitgliedern sind dem
Bezirksvorstand unverzüglich anzuzeigen. Daneben gelten die Informations- und
Einspruchsrechte des Landes-, Bezirks- und Kreisvorstandes gemäß der Landessatzung.
(5) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband endet mit der Mitgliedschaft im
Landesverband Bayern nach den Regelungen der Landessatzung. Daneben endet die
Mitgliedschaft auch bei Anzeige des Wechsels in einen anderen Bezirksverband oder
einen Kreisverband in einem anderen Bezirk.

 § 6 – Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Oberfranken kann werden, wer die Grundsätze
und die Satzung des Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag entrichtet.
Fördermitglieder werden durch Beschluss des Bezirksvorstandes aufgenommen.
(2) Fördermitglieder entrichten einen Förderbeitrag an den Bezirksverband, der
mindestens der Höhe der Mitgliedsbeiträge der bezirksunmittelbaren Mitglieder
entspricht.
(3) Der Bezirksvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende der Amtszeit über die
Aktivität des Bezirksverbandes. Dies kann auch mit dem Rechenschaftsbericht nach § 11
Abs. 12 erfolgen.
(4) Fördermitglieder werden durch den Bezirksvorstand zu den Bezirkskongressen und
sonstigen Veranstaltungen des Bezirksverbandes eingeladen. Sie haben bei den
Bezirkskongressen kein Stimmrecht, jedoch Rede- und Antragsrecht.
(5) 8 Abs. 2, Art. 9 und Art. 10 der Landessatzung gelten entsprechend. Weiterhin
endet die Fördermitgliedschaft durch Tod.

§ 7 – Verhältnis zur FDP

(1) Der Bezirksverband ist rechtlich und finanziell unabhängig von der FDP.
(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Oberfranken sollen Mitglieder der FDP sein.
(3) Der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter, die Stadt-, Kreis- und
Ortsvorsitzenden müssen Mitglieder der FDP sein.
(4) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Absatz 2, wenn es die FDP verlässt,
ausgeschlossen oder gestrichen wird.

DRITTER ABSCHNITT – ORGANE

§ 8 – Strukturierung

(1) Die Organe des Bezirksverband sind dem Range nach Bezirkskongress, erweiterter
Bezirksvorstand und Bezirksvorstand.
(2) Für ihren Geschäftsgang und innere Organisation können sich diese Organe eigene
Ordnungen geben. Bestimmungen dieser Satzung gehen solchen Geschäftsordnungen vor.

 § 9 – Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverband. Er hat
insbesondere folgende unübertragbar zugewiesene Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstand
2. Änderungen dieser Satzung
3. Auflösung des Bezirksverband
4. Weitere der Mitgliederversammlung auf Bezirksebene nach Bundes- oder
Landessatzung als unübertragbar zugewiesene Aufgaben.
(2) Der Bezirkskongress soll die politische Willensbildung des Bezirksverband
leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und
Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.
(3) Der Bezirkskongress ist einzuberufen

1. auf Beschluss des Kongresses,
2. auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvorstandes,
3. binnen eines Monats nach Antrag (Eingang beim Bezirksvorstand) zweier
Kreisverbände oder eines Zehntels der Mitglieder.
(4) Er findet mindestens zweieinmal jährlich statt.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von zwei
Wochen durch Einladung in Textform an alle Mitglieder. Wahlen, Abberufungen,
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands müssen im Rahmen einer vorläufigen
Tagesordnung in der Einladung angekündigt werden. Wird ein eBeKo nach § 16
durchgeführt, müssen bis spätestens eine Woche vor Beginn auch die Zugangsdaten für
etwaige Online-Portale und Abstimmungstools mitgeteilt werden.
(6) Der Bezirkskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Die
Beschlussfähigkeit endet, sobald auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als die
Hälfte, der zu Beginn des Kongresses anwesenden Mitglieder noch anwesend sind.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverband; Stimmrechtsübertragungen
sind ausgeschlossen. Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit.
(8) Wahlen und Abberufungen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.
(9) Antragsberechtigt sind die weiteren Verbandsorgane, die Untergliederungen sowie
jedes Mitglied. Anträge sollen frühzeitig und in Textform vorgelegt werden. Der
Bezirksvorstand kann dazu Regelungen in der Einladung treffen, insbesondere eine
Antragsfrist bestimmen. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit zulässig, sofern der
Bezirkskongress mit Mehrheit ihre Dringlichkeit bestätigt.
(10) Vom Bezirksvorstand geladene Gäste sowie die Mitglieder der Vorstände der
übergeordneten Gliederungen oder deren Vertreter haben Rederecht. Der Bezirkskongress
kann ihnen durch Beschluss Antragsrecht zugestehen.
(11) Der Bezirkskongress beschließt über sein Tagungspräsidium und bei Bedarf über
eine Zählkommission. Der Bezirksvorstand kann dem Kongress hierzu einen Vorschlag
unterbreiten.
(12) Über den Bezirkskongress ist ein Protokoll durch das Tagungspräsidium
anzufertigen. Werden Wahlen oder geheime Abstimmungen durchgeführt, so sind die
Stimmzettel nach Ende des Kongresses zu vernichten.

§ 10 – Erweiterter Bezirksvorstand

(1) Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören an:
1. die Mitglieder des Bezirksvorstand,
2. jeweils zwei Vertreter der Kreis- und Stadtverbände,
3. die kooptierten Mitglieder des Bezirksvorstandes mit beratender Stimme.
(2) Der erweiterte Bezirksvorstand nimmt Aufgaben wahr, die ihm wegen ihrer
übergreifenden Bedeutung vom Bezirkskongress, dem Bezirksvorstand oder in Erledigung
gemeinsamer Aufgaben von den betroffenen Untergliederungen zugewiesen werden. Er kann
mit Schlichtungsaufgaben betraut werden.
(3) Über den erweiterten Bezirksvorstand wirken die Kreis- und Stadtverbände bei der
Beschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen mit. Er ist zwischen den
Bezirkskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem erweiterten Bezirksvorstand obliegt
insbesondere die programmatische Beschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen
sowie der Beschluss über Umlagen nach § 14.
(4) Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Beschluss des Bezirksvorstandes
mindestens einmal im Kalenderjahr. Er muss auf Antrag eines Kreisverbandes binnen
zwei Wochen (Eingang beim Bezirksvorstand) ebenfalls zusammentreten. Die Leitung und
Ladung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden. Hierbei soll eine Landungsfrist von
mindestens einer Woche eingehalten werden.

 § 11 – Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress sowie des
erweiterten Bezirksvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und
organisatorischen Aufgaben. Seine Mitglieder werden vom Bezirkskongress in getrennten
Wahlgängen gewählt.
(2) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei
Stellvertretern, von denen einer durch den Bezirkskongress mit der Aufgabe der
Kassenverwaltung betraut wird. Über die Zusammensetzung des Vorstands beschließt der
Bezirkskongress auf Vorschlag des neugewählten Bezirksvorsitzenden.
(3) Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören der Bezirksvorsitzende und seine
Stellvertreter an. Der geschäftsführende Bezirksvorstand kann mit der Mehrheit seiner
Mitglieder dringliche Beschlüsse in Vertretung für den Bezirksvorstand treffen. Der
Bezirksvorstand ist hierüber in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
(4) Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die
beiden Kandidaten mit den besten Stimmergebnissen antreten, genügt die relative
Mehrheit. Sofern beide Kandidaten zusammen mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhielten. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stichwahl, bei Bedarf
anschließend das Los. Hat im ersten Wahlgang der einzige Bewerber die absolute
Mehrheit nicht erreicht oder haben in einem zweiten Wahlgang beide Kandidaten
zusammen nicht mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, wird die Vorschlagsliste neu
eröffnet.
(5) Der Bezirksvorstand kann Vorstandsmitglieder von übergeordneten Gliederungen,
Vorsitzende der Untergliederungen, Vorstandsmitglieder der FDP und Mandatsträger, die
gleichzeitigen Mitglieder einer Untergliederung sind, in den Bezirksvorstand
kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antrags-, jedoch kein Stimmrecht.
(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder an seiner vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung
teilnimmt.
(7) Über die Vertretung des Bezirksverband nach außen – inklusive der Vertretung im
erweiterten Landesvorstand – entscheidet der Bezirksvorstand. Im Falle der
Verhinderung des Bezirksvorsitzenden bestimmt der Bezirksvorstand aus seiner Mitte
einen Stellvertreter.
(8) Über die Ressortzuteilung der Stellvertreter und Beisitzer beschließt der
Bezirksvorstand.
(9) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Bezirksvorstand,
durch Rücktritt oder durch Abberufung. Vor seiner Entlastung hat der Vorstand einen
geprüften Kassenbericht vorzulegen.
(10) Der Bezirksvorsitzende muss reguläre Neuwahlen in der Tagesordnung für einen
Bezirkskongress mit Ablauf seiner Amtszeit vorsehen. Bei Rücktritt anderer
Vorstandsmitglieder soll der nächstfolgende Bezirkskongress Nachwahlen vornehmen.
(11) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder können durch
jedes Mitglied schriftlich beim Bezirksvorsitzenden angemeldet werden, der sie in die
vorläufige Tagesordnung für den nächstmöglichen Bezirkskongress aufnimmt.
Abberufungsanträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten
Bezirksvorstand, zwei Kreisverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder unterstützt
werden, verpflichten zur Einberufung eines Bezirkskongress binnen eines Monats. Die
217 Abberufung erfolgt jeweils durch Wahl eines Amtsnachfolgers mit absoluter Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen oder durch den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss
das betroffene Amt zu streichen.
(12) Der Bezirksvorstand hat am Ende seiner Amtszeit dem über seine Entlastung
beschließenden Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 12 – Ombudsmitglied

(1) Ein Ombudsmitglied kann auf dem Bezirkskongress gewählt werden, der den
Bezirksvorstand wählt, sofern ein entsprechender Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern oder einem Kreisverband bis nach der Wahl des Bezirksvorstandes gestellt
wird. Seine Amtszeit endet mit der des Bezirksvorstands.
(2) Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse
des Bezirkskongresses. Es legt hierzu jedem Bezirkskongress einen schriftlichen
Bericht vor.
(3) Das Ombudsmitglied ist zu jeder Sitzung des Bezirksvorstandes und des erweiterten
Bezirksvorstandes zu laden und hat in diesen Gremien Rederecht.
(4) Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des
Bezirkskongresses an den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand zu
richten.
(5) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer

Mitglied des

1. Bezirksvorstandes der Jungen Liberalen Oberfranken ist,
2. Vertreter eines Kreises im erweiterten Bezirksvorstand ist,
3. Vorsitzender eines Orts-, Kreis-, oder Stadtverbandes ist.

VIERTER ABSCHNITT – FINANZEN

§ 13 – Finanzgrundsätze

(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Bezirksverband unter Berücksichtigung
der Aufgaben, die aus den Zielen und Vorgaben des Verbandes erwachsen, sachgerecht
einzusetzen.
(2) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen, Spenden, Bezirksumlagen und
sonstige Einnahmen. Mitgliedsbeiträge erhebt er nur von den Mitgliedern in seiner
unmittelbaren örtlichen Zuständigkeit und in einer Finanz- und Beitragsordnung
geregelten Höhe.

§ 14 – Bezirksumlagen

(1) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben kann der Bezirksverband regelmäßige Umlagen
von den Untergliederungen erheben. Es können Förderzahlungen an Untergliederungen
vorgenommen werden. Hierüber beschließt der Bezirkskongress im Rahmen der
Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Zur Deckung von Ausgaben im Rahmen von Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen
sowie bei der Durchführung von Landes- oder Bundeskongressen im Gebiet des Bezirkes,
kann der Bezirksverband Sonderumlagen von den Untergliederungen erheben. Hierüber
beschließt der erweiterte Bezirksvorstand im Rahmen der Finanz- und Beitragsordnung.
(3) Beim Beschluss über Umlagen im Sinne von § 14 hat der erweiterte Bezirksvorstand
die finanziellen Gegebenheiten der Untergliederungen zu beachten
§ 15 – Prüfungsausschuss
(1) Der Bezirkskongress wählt gleichzeitig mit dem Bezirksvorstand zwei weitere
Mitglieder als Prüfungsausschuss. Sie können gemeinsam in einem Wahlgang offen
gewählt werden. Der Prüfungsausschuss prüft zum Ende der Amtszeit des
Bezirksvorstandes die ordnungsgemäße Konto- und Buchführung des Bezirksvorstandes. Er
berichtet hierüber dem Bezirkskongress.
(2) Der Bezirksschatzmeister ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Konto- und
Buchführung entsprechend dieser Satzung. Dem Prüfungsausschuss ist vom
Bezirksschatzmeister auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und dabei
notwendige Erläuterungen zu geben.

 FÜNFTER ABSCHNITT – DIGITALE SITZUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 – Digitale Sitzungen, eBeKo

(1) Ein Bezirkskongress (eBeKo) sowie die Sitzungen der weiteren Organe des
Bezirksverbandes und seiner Untergliederungen können jederzeit auch digital – ohne
physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort – stattfinden.
(2) Ein eBeKo wird auf Beschluss des erweiterten Bezirksvorstands durchgeführt. Der
eBeKo beschließt nicht über Änderungen der Satzung, der Beitrags- und Finanzordnung
oder der Auflösung des Verbandes. Vorstandswahlen und der Beschluss über die
Entlastung der Mitglieder des Bezirksvorstandes sind in Ausnahmefällen nach Beschluss
des erweiterten Bezirksvorstandes mit zweidritteln der anwesenden Stimmen möglich.
Die Geheimheit der Wahl muss zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gewährleistet sein.

§ 17 – Satzungsänderungen

(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen auf einem Bezirkskongress. Anträge auf Satzungsänderung können von
jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind in Textform beim Bezirksvorstand anzumelden
und als solche zu kennzeichnen. Der Bezirksvorsitzende muss sie in die vorläufige
Tagesordnung für den unter Wahrung der Ladungsfrist nächstmöglichen Bezirkskongress
aufnehmen.
(2) Satzungsabstimmungen des Bundesverbandes und es Landesverbandes gehen den
Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie nicht spezifische Angelegenheiten des
Bezirksverband regeln. Sie finden ferner entsprechende Anwendung für Fragen, die in
dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind und für die der Bezirkskongress keine
andere Regelung trifft.
(3) Bestimmungen dieser Satzung gehen allen Satzungsbestimmungen der
Untergliederungen vor, sofern sie nicht ausschließlich den Bezirksverband betreffen.
Die Satzungen der Untergliederungen können in besonderen Fällen Abweichungen von
dieser Satzung vorsehen. Ein besonderer Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die
Abweichung auf eine örtliche Begebenheit bezieht, die keine überregionale Bedeutung
hat.
(4) Satzungsänderungen der Untergliederungen, sowie die konsolidierte Fassung der
neuen Satzung sind dem Bezirksvorstand schnellstmöglich nach Beschluss zur Kenntnis
zu übersenden.

 § 18 – Auflösung

(1) Die Auflösung beschließt der Bezirkskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen, an den Landesverband zur
treuhänderischen Verwaltung bis zu einer Neugründung des Bezirksverbandes
Oberfranken.

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch den Bezirkskongress am 07. August 2021
unmittelbar in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung vom 30. August 2008 in
der Fassung vom 14. September 2019.