Finanz- & Beitragsordnung

§1 Beitragszahlungen von bezirksunmittelbaren Mitgliedern

(1) Der Bezirksverband erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30 Euro pro Jahr für jedes bezirksunmittelbare Mitglied.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. des jeweiligen Beitragsjahres oder mit Eintritt in den Bezirksverband fällig. Tritt ein Neumitglied während eines Geschäftsjahres ein, wird ein monatlich gestaffelter Beitragssatz vom 01. des Eintrittsmonats verlangt. Tritt ein Mitglied während eines Geschäftsjahres aus hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung. Der Mitgliedsbeitrag soll innerhalb des ersten Quartals durch den Bezirksschatzmeister eingezogen werden.

(3) Die Abführung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung oder per Bankeinzug durchgeführt werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Bezirkskongresses festgelegt.

(5) Eine Rechnungsstellung durch den Bezirksvorstand ist nicht erforderlich, kann jedoch von jedem Mitglied des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen Oberfranken angefordert werden.

§ 2 Umlagen und Finanzen von Untergliederungen

(1) Der Bezirkskongress kann beschließen, dass die Kreisverbände regelmäßige Umlagen
(Bezirksumlage) pro Mitglied an den Bezirksverband zu entrichten haben. Eine solche
Umlage darf 1,5 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

(2) Der erweiterte Bezirksvorstand kann mit der Mehrheit von zweidritteln seiner
Mitglieder beschließen, dass die Kreisverbände im Rahmen von Europa-, Bundestags- und
Landtagswahlen sowie bei der Durchführung von Landes- oder Bundeskongressen im Gebiet
des Bezirkes, eine Sonderumlage zu entrichten haben.

(3) Bei einer Sonderumlage nach Abs. 2 wird ein Gesamtbetrag beschlossen. Dieser wird
nach Mitgliedszahl zwischen den Kreisverbänden aufgeteilt.

(4) Kreisverbände, deren finanzielle Situation die Zahlung von Umlagen nach Abs. 1
und 2 nicht zulässt, können durch Beschluss des erweiterten Bezirksvorstandes von der
Entrichtung der Umlage für die Dauer eines Jahres oder im Falle des Abs. 2 gänzlich
befreit werden. Erneute Antragstellung ist zulässig.

(5) Ein Antrag auf Einführung, Änderung oder Streichung einer Umlage nach Abs. 1 und
2 kann vom Bezirksvorstand, 2 Kreisverbänden oder fünf Mitgliedern gestellt werden.

(6) Die Finanzen der Untergliederungen obliegen dem zuständigen Vorstand, jedoch kann
bei Inaktivität des untergliederten Verbandes der Bezirksvorstand elementare Aufgaben
übernehmen.

§3 Inkrafttreten und Änderung

(1) Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt nach Verabschiedung durch den Bezirkskongress in Kraft.

(2) Änderungen dieser Finanz- und Beitragsordnung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten auf einem Bezirkskongress. Lediglich der Mitgliedsbeitrag in §1(1) kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. Ein entsprechender Antrag muss schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zum Bezirkskongress eingegangen sein.

(3) Sofern diese Finanz- und Beitragsordnung (sowie die Satzung der Jungen Liberalen Oberfranken) Lücken oder nicht behandelte Fälle ausweist, werden diese von der Finanz- und Beitragsordnung der Jungen Liberalen Bayern e.V. geregelt.