Ein Leben ohne Barriere – Reform des Art. 48 II, III BAYBO

Ein inklusives Leben ist Ziel der liberalen Idee. Jedoch stehen einem
inklusiven Leben im öffentlichen Raum vor allem in beruflicher als auch schulischer
Natur auch heute noch oft bauliche Barrieren im Wege. Bauten sind immer auch ein
Ausdruck einer Gesellschaft. Besonders im Zuge des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des
Art. 118 a BV muss hier nachgebessert werden.

Wir fordern daher:

Alle öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Neubauten des
Freistaats Bayern sollen durchgängig barrierefrei gebaut werden. Daher wollen wir
konkret eine Reformierung des Art. 48 II, III BayBO. Alle öffentlich zugänglichen
oder öffentlich genutzten Neubauten sollen zukünftig den Vorschriften zur
Barrierefreiheit aus Art. 48 III BayBO (in allen der zweckentsprechenden Nutzung
dienenden Teilen) unterliegen.
Die Regelung, dass nur Bereiche des und Benutzer- und Besucherverkehrs in
den Regelbeispielen des Art. 48 II S. 2 BayBO barrierefrei sein müssen, soll
abgeschafft werden. Dass Menschen mit Behinderung öffentliche Gebäude nur als
Besucher nutzen, ist ein veraltetes Weltbild. Vielmehr gilt es durch die BayBO auch
klarzustellen, dass Menschen mit Behinderung ein inkludierter Teil unserer
Gesellschaft sein sollen und sind.
Dadurch soll vor allem Menschen mit Behinderung sowohl in beruflicher Hinsicht
das Arbeitsleben und Bildungsleben erleichtert als auch in privater Hinsicht
Freizeitaktivitäten wie ein Besuch von Sportanlagen oder Freibädern ermöglicht
werden. Auch das Leben von Kindern und älteren Menschen wird mit einer durchgängigen
Barrierefreiheit des öffentlichen Raumes erleichtert.